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Krankenversicherung

Nahezu die gesamte österreichische Wohnbevölkerung (99,9 Prozent) ist von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet den Versicherten und deren mitversicherten Angehörigen umfassenden Schutz im Krankheitsfall.

Die Krankenbehandlung muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Der gesetzliche Anspruch auf Leistungen umfasst – unabhängig von der Höhe des Krankenversicherungsbeitrages – den Anspruch auf Sachleistungen bei Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzten, in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen (Spitälern) für die im konkreten Fall medizinisch erforderlichen Leistungen. Alle Versicherten und Anspruchsberechtigten haben denselben Anspruch.

Die Leistungserbringung erfolgt großteils ohne zusätzliche Kostenbelastung der Versicherten. Für einige Versichertengruppen (Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS und Versicherte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) sind im Fall der ärztlichen Hilfe Kostenbeteiligungen ("Selbstbehalte") vorgesehen.

Berufsständische Zugehörigkeit

Die österreichische Sozialversicherung ist berufsständisch organisiert. Das heißt, dass die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versicherungsträger grundsätzlich von der ausgeübten Tätigkeit abhängt.

Seit 1. Jänner 2020 (Strukturreform der Sozialversicherung) sind

  • die bisher bei den Gebietskrankenkassen versicherten unselbständig Erwerbstätigen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert. Ebenfalls bei der ÖGK versichert sind die bislang bei den Gebietskrankenkassen versicherten Pensionistinnen bzw. Pensionisten sowie alle Personen, die bei vier der fünf bisherigen Betriebskrankenkasse versichert waren;
  • bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowohl die ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als auch die bisher bei der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten versicherten Beamtinnen bzw. Beamte, Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde und Vertragsbedienstete der Länder, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde (sofern sie nicht einer auf Landesebene eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt [KFA] angehören), sowie die bisher bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, versichert;
  • die bisher bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versicherten Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen bei der neuen Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) versichert. Ebenfalls bei der SVS sind die bisher bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versicherten selbständig Erwerbstätigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft versichert.

 

Mitversicherung und Selbstversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung schützt – ohne zusätzliche Versicherungsbeiträge oder jedenfalls zu einem begünstigten Beitrag (Zusatzbeitrag) – auch Angehörige der Versicherten.

Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen haben die Möglichkeit, sich auf Antrag selbst zu versichern.

Was leistet die Krankenversicherung?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen unter anderem:

  • Jugendlichen- sowie Vorsorge- und Gesundenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel [Medikamente], Heilbehelfe), Anstaltspflege bzw. erforderlichenfalls auch medizinische Hauskrankenpflege
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Krankengeld zur finanziellen Absicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Rehabilitationsgeld aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, Wiedereingliederungsgeld aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand
  • die Erbringung von Sach- und Geldleistungen (Wochengeld) im Fall der Mutterschaft

Für eine fachgerechte Beratung steht der zuständige Krankenversicherungsträger zur Verfügung.

 

Letzte Aktualisierung: 26. September 2023