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Apotheker:innen

Der Gesetzgeber erteilt den Apotheker:innen den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Apotheker:innen tragen dabei ein besonderes Maß an Verantwortung und sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten, die nur durch Apotheker:innen ausgeübt werden dürfen, zählen insbesondere

  • die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
  • die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln
  • die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel
  • die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten

Die Apotheker:innen üben ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus

  • in der Apotheke
  • im Krankenhaus
  • in der Industrie
  • in Prüfinstitutionen
  • beim Bundesheer
  • an der Universität
  • im Umweltschutz

Berufsberechtigung

Für die Ausübung des Berufes der Apotheker:innen in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich, die von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid zu erteilen ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Staatliche Apothekerdiplom oder ein anerkannter Ausbildungsnachweis
  • Zuverlässigkeit (keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, kein Berufsverbot)
  • die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Berufsausübung

Nach erfolgreichem Abschluss eines Pharmaziestudiums und eines Praxisjahres mit anschließender Prüfung für den Beruf kann man als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eigenverantwortlich arbeiten.

Frühestens nach fünfjähriger Tätigkeit als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in ist man berechtigt, sich selbständig zu machen und eine Konzession für eine neue Apotheke zu erwirken oder die Konzession einer bestehenden Apotheke zu übernehmen.

Ausbildung

  • Diplomstudium der Pharmazie an einer Universität
  • 1 Jahr Berufspraxis (Aspirantenjahr) mit anschließender Prüfung

Dauer der Ausbildung:

  • Diplomstudium der Pharmazie: 9 Semester
  • Berufspraxis: 1 Jahr

Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Apothekerkammer.

Gesetzliche Interessensvertretung

  • Österreichische Apothekerkammer
  • Landesgeschäftsstellen

Zu den von der Österreichischen Apothekerkammer zu behandelnden Angelegenheiten gehören u.a.:

  • die praktische Ausbildung von Apotheker:innen (insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Beruf)
  • Ausstellung der Apotheker:innenausweise, Verleihung des Staatlichen Apotheker:innendiploms, Erteilung und Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung, Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen
  • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke und Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke, Bewilligung der Verlegung von Apotheken im Standort
  • Genehmigung von Gesellschaftsverträgen, Pachtverträgen und Leiterbestellungen
  • Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Information und Beratung der Mitglieder
  • Abschluss von Kollektivverträgen
  • Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten eines Apothekers bzw. einer Apothekerin, Führung eines Disziplinarregisters
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  • Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern
  • Erlassung von Vorschriften wie z.B. Berufsordnung, Disziplinarordnung und Fortbildungsrichtlinien
  • Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • Führung eines Katasters über Apotheken und Apotheker:innen

Pharmazeutische Gehaltskasse

Die Pharmazeutische Gehaltskasse ist das Sozial- und Wirtschaftsinstitut für angestellte und selbständige Apotheker:innen.

Der Gehaltskasse obliegt

  • die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen und Krankenhausapotheken aufgrund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker:innen
  • die Gewährung von Zuwendungen an Apotheker:innen und deren Hinterbliebene
  • die Stellenvermittlung für Mitglieder
  • die Abrechnung der Krankenkassen (Verrechnung der ärztlichen Arzneimittelverschreibungen) mit den Apotheken

Disziplinarrecht

Apotheker:innen oder Aspirant:innen machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie:

  • durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, der Kundschaft oder den Kolleg:innen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen
  • Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz nach anderen Vorschriften verpflichtet sind

Disziplinarbehörde erster Instanz: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer
Disziplinarbehörde zweiter Instanz: Landesverwaltungsgericht

Rechtliches

Apothekengesetz 1906, RGBl. Nr.5/1907, in der geltenden Fassung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, i.d.g.F.

Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I. Nr.120

Letzte Aktualisierung: 16. Juni 2023